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Satzung

Hier finden Sie die Satzung der FDP-Flensburg: Beschlossen durch den Kreisparteitag der FDP Flensburg am 10.02.2018

Ersetzung der Kreissatzung
Die bestehende Satzung der FDP Flensburg wird durch die folgende Fassung ersetzt.

Satzung der FDP Flensburg
I. Zweck, Name und Rechtsnatur
II. Mitgliedschaft
III. Organe
IV. Öffentliche Wahlen
V. Allgemeine Bestimmungen
I. Zweck, Name und Rechtsnatur

§ 1 Zweck, Name und Rechtsnatur
(1) Der Kreisverband Flensburg ist eine Untergliederung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Freien Demokratischen Partei und erstreckt sich auf das Verwaltungsgebiet der kreisfreien Stadt Flensburg.
(2) Er führt den Namen „Freie Demokratische Partei Flensburg“ bzw. die Kurzform „FDP Flensburg“.
(3) Er hat die Aufgabe, Zweck und Ziele der FDP gem. § 1 der Landessatzung mitzugestalten und im Gebiet der kreisfreien Stadt Flensburg durchzusetzen.

II. Mitgliedschaft

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Jede in Deutschland lebende Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt. Personen, denen durch Richterspruch die Wählbarkeit und / oder das Wahlrecht aberkannt wurden oder die Amtsfähigkeit nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.
(2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird nach schriftlichem oder elektronischem Antrag mit der Aufnahme durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes Flensburg erworben.
(2) Mitglieder, welche ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der kreisfreien Stadt Flensburg haben, können ihre FDP-Mitglied im Kreisverband Flensburg ausüben, wenn sie dieses wünschen.
(3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, zu entscheiden. Entscheidet der Kreisvorstand nicht innerhalb dieser Frist oder lehnt er den Aufnahmeantrag ab, kann der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung des Ablehnungsbescheides den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen, Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf gegenüber dem Bewerber keiner Begründung.
(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Aufnahme eines Bewerbers zu unterlassen, wenn der Landesverband dies fordert. Hiergegen kann der Kreisverband das Schiedsgericht anrufen.
(5) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme des Bewerbers rechtswirksam. Der Beschluss wird dem Bewerber schriftlich durch den Landesverband mitgeteilt. Dem Mitglied wird vom Bundesverband ein Mitgliedsausweis ausgehändigt oder zugestellt. Das Neumitglied erhält durch den Kreisvorstand die Kreissatzung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der des Landesverbandes die Ziele der Freien Demokratischen Partei zu fördern, sie zu gestalten und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Zu den Pflichten gehört die Pflicht zur Beitragszahlung gemäß der Beitragsordnung. Die Beiträge stehen dem Kreisverband zu.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unaufgefordert dem Vorstand mitzuteilen.

§ 5 Verletzung der Beitragspflicht
(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als 6 Monate im Rückstand, so ist dieses durch den Kreisschatzmeister schriftlich zu Mahnen. Erfolgt binnen eines Monats keine Reaktion, so ist eine zweite Mahnung unter Androhung eines Ausschlussverfahrens zu erteilen. Bleibt auch diese nach Ablauf einer Monatsfrist erfolglos, kann der Vorstand über eine Ausschlussempfehlung gem. § 8 (1) dieser Satzung beraten.
(2) Anträge über eine Stundung oder den Erlass von Beitragsschulden sind von dem betreffenden Mitglied schriftlich an den Kreisvorstand zu stellen.
(3) Kann die Mahnung dem Mitglied nicht zugestellt werden, weil dies seinen Pflichten nach § 4 (3) dieser Satzung nicht nachgekommen ist, steht dies der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen.

§ 6 Mitgliederdaten
(1) Die Mitgliederdatei der FDP Flensburg wird durch den Kreisschatzmeister geführt. Aufnahmen oder Austritte sind dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen.
(2) Mitgliederdateien über die dem Kreisverband angehörenden Mitglieder sind nur dem geschäftsführenden Kreisvorstand oder von ihm im Einzelfall beauftragten Personen zugänglich. Jede Weitergabe ist untersagt.
(3) Daten der Mitgliederdatei des Kreisverbandes dürfen im Rahmen des Bundes - und Landesdatenschutzgesetzes verarbeitet und übermittelt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch 1. Tod,
2. Austritt,
3. den Eintritt in eine mit der FDP konkurrierenden Partei gemäß § 2 (3),
4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
5. Aufgabe des Wohnsitzes bei Ausländern,
6. Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisverband zurückzugeben. Beiträge sind bis Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung eingeht, zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die in § 4 genannten Pflichten, kann der Kreisvorstand einen Antrag auf Ausschluss des besagten Mitgliedes beim Landesschiedsgericht stellen. In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss Eilmaßnahmen gem. § 24 (1) der Schiedsgerichtsordnung der FDP anordnen.
(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder fährlässig gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

§ 9 Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesverbandes wieder Mitglied der Partei werden.

III. Organe des Kreisverbandes
§ 10 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

§ 11 Rechenschaftspflicht
Der geschäftsführende Vorstand sowie der Vorsitzende der FDP-Fraktion in der Flensburger Ratsversammlung haben jährlich über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

§ 12 Kreisparteitag, Allgemeines
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Seine Beschlüsse sind für die anderen Organe und seine Mitglieder verbindlich, sofern ihnen nicht Grundsatzbeschlüsse der Bundesund Landespartei entgegenstehen.
(2) Der Kreisparteitag hat folgende, unübertragbare Aufgaben: 1. Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes,
2. Wahl des Kreisvorstandes,
3. Wahl der Delegierten und ihrer Stellvertreter zum Landesparteitag, Landeshauptausschuss und zur Landesvertreterversammlung gemäß der Landessatzung,
4. Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern.
5. Nachwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands
(3) Der Kreisparteitag der FDP Flensburg tagt öffentlich. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen und wiederhergestellt werden.
(4) Stimmberechtigt sind Mitglieder der FDP Flensburg, die ihre Beitragspflicht erfüllt haben. Die Beitragspflicht gilt als nicht erfüllt, wenn ein Mitglied nach der ersten Mahnung innerhalb von 6 Wochen seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind eine Woche vor dem Kreisparteitag durch den Kreisschatzmeister festzustellen. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(5) Neben den Mitgliedern der FDP Flensburg haben folgende Personen das Rederecht.
1. FDP-Mitglieder anderer Gliederungen,
2. Bürgerschaftliche Mitglieder der FDP-Ratsfraktion Flensburg,
3. Mitglieder der Jungen Liberalen.

§ 13 Kreisparteitag, Einberufung und Einladung
(1) Der Kreisparteitag wird entweder durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von zehn Mitgliedern der FDP Flensburg einzuberufen. (2) Der Kreisparteitag muss einmal jährlich, spätestens jedoch 15 Monate nach dem letzten einberufen werden.
(3) Die Einladung zum Kreisparteitag erfolgt durch einfachen Brief oder per E-Mail an die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu übersenden. Ggf. zu beratende Satzungsänderungsanträge sind mit der Einladung zu übermitteln.
(4) Anträge können von jedem Mitglied der FDP Flensburg, dem Kreisvorstand sowie dem Kreisverband Flensburg der Jungen Liberalen eingereicht werden.
(5) Die Frist für die Einreichung von Anträgen beträgt eine Woche zum Parteitag.
(6) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dinglichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist vom Antragssteller zu begründen. Über die Anerkennung der Dringlichkeit entscheidet das Plenum mit einfacher Mehrheit.
(7) Für Satzungsänderungsanträge gilt § 20 dieser Satzung entsprechend.

§ 14 Kreisparteitag, Geschäftsordnung
(1) Der Kreisparteitag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wenn festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind, erlischt die Beschlussfähigkeit.
(2) Zu Beginn des Parteitages ist ein Präsidium bestehend aus einem Sitzungsleiter und einem Schriftführer zu wählen. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Parteitages.
(3) Über den Verlauf des Parteitages ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist zeitnah an den Landesverband zu übermitteln.
(4) Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung, die der Geschäftsordnung des Landesparteitages der FDP Schleswig-Holstein entspricht.

§ 15 Kreisvorstand, Zusammensetzung und Wahlperiode
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
a) dem Kreisvorsitzenden,
b) bis zu zwei Stellvertretern,
c) dem Kreisschatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Pressesprecher,
f) bis zu vier Beisitzern, davon einem Beisitzer mit dem Aufgabenfeld „Europa und Internationales“,
g) einem Beisitzer der Jungen Liberalen, der dem Kreisverband der Jungen Liberalen Flensburg angehört, von diesem vorgeschlagen wird und Mitglied der FDP sein muss,
h) dem Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion Flensburg, oder seinem von der Ratsfraktion zu benennenden ständigen Vertreter im Kreisvorstand.
(3) Die in (1) unter a) bis e) genannten Mitglieder bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand.
(4) Der Kreisvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl am nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die vom Kreisparteitag nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den Reihen des Vorstandes.
(5) Vorstandsmitglieder, welche ihren Pflichten nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten dem Vorstand schaden, können durch den Kreisparteitag mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, abgewählt werden. Bei der Einladung zum Kreisparteitag sind die abzuwählenden Vorstandsmitglieder anzugeben.

§ 16 Kreisvorstand, Aufgaben
(1) Dem Kreisvorstand obliegt die Leitung des Kreisverbandes nach den politischen und organisatorischen Richtlinien des Kreisparteitages. Er hat bei seiner Amtsführung auf die Einhaltung des Parteiengesetzes zu achten.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben. Er ist verpflichtet, den Gesamtvorstand über seine Beschlüsse und Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können verlangen, dass über eine Maßnahme des geschäftsführenden Kreisvorstandes binnen einer Monatsfrist durch den Vorstand Beschluss gefasst wird. Auf Beschluss des Kreisvorstandes tritt die so angefochtene Maßnahme außer Kraft und die Angelegenheit wird durch Beschluss des Gesamtvorstandes entschieden.
(4) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, und zwar in der Reihenfolge ihrer Wahl.

§ 17 Kreisvorstand, Geschäftsordnung
(1) Der Kreisvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung auch kurzfristiger und formlos erfolgen.
(2) Die Einberufung muss zudem erfolgen, wenn dieses von
a) drei Mitgliedern des Kreisvorstandes,
b) der Ratsfraktion gefordert wird.
(3) Sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, trifft der Kreisvorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind generell mitgliederöffentlich. Der geschäftsführende Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, eine Vorstandssitzung als nichtöffentlich zu erklären.
(5) Der Kreisvorstand hat eine jahresweise Planung seiner Aktivitäten sowie eine Finanzplanung zu erstellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
(6) Im Übrigen gibt sich der Kreisvorstand eine Geschäftsordnung.

IV. Öffentliche Wahlen
§ 18 Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen erfolgt durch eine Wahlkreismitgliederversammlung. Sofern das anzuwendende Wahlrecht nichts anderes vorschreibt, gelten die Bestimmungen zum Kreisparteitag dieser Satzung für die Wahlkreismitgliederversammlung entsprechend.

V. Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Satzungsänderungen (1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Abstimmung müssen jedoch mindestens 25% der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend und stimmberechtigt sein. Satzungsänderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zum Kreisparteitag zu übersenden.
(2) Die Behandlung von Satzungsänderungsanträgen als Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen.
(3) Anträge zur Satzungsänderung können von Parteitag nur in der vorab an die Mitglieder übermittelten Form verabschiedet oder abgelehnt werden. Abänderungen des Satzungsänderungsantragen im Zuge der zweiten Lesung sind ausgeschlossen.

§ 20 Auflösung des Kreisverbandes Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages. Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Schleswig-Holstein der FDP zu.